Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind im Geschäftsverkehr mit der Solar AG, 8608 Bubikon anwendbar. Der Kunde akzeptiert diese AGB mit der Annahme eines Angebots.

2 Angebot

Das Angebot bleibt gem. den Angaben auf dem Angebot gültig. Solar AG behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden selbst zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden. Das Angebot von Solar AG beinhalt die aufgeführten Leistungen. Solar AG ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit Solar AG vorgenommen werden. Eine allfällige Kostenfolge wird durch Solar AG aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet.

3 Ausführung

Die Solar AG ist befugt, für die Erfüllung der von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht. Lieferfristen gelten als Richtwerte und können sich insbesondere infolge Lieferengpässen der Hersteller gegenüber Solar AG verlängern. Um sicherzustellen, dass die Montagekonstruktion den örtlichen Witterungseinflüssen standhält, holt die Solar AG einen Statik Bericht beim Hersteller für die Montagekonstruktion ein. Der Kunde stellt dabei jedoch sicher, dass die Dach- oder Fassadenkonstruktion, an der die Montagekonstruktion befestigt wird, diesen Witterungseinflüssen standhält.

4 Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Kunden, spätestens jedoch 1 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage.

Generell gelten

  • die Gewährleistungen der Hersteller;
  • fünf Jahre auf Arbeit; und
  • zwei Jahre auf sonstiges Material

sofern nichts anderes vereinbart wird.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.). Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Besteller, seine Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen. Gewährleistungsansprüche müssen ohne Verzug bei Solar AG angemeldet werden. Solar AG hat das Recht, diese Ansprüche zu prüfen und Schäden selbst zu beheben. Einzelne Komponenten der Anlage können separate Herstellergarantien haben, welche auf den Produktinformationsblättern aufgelistet sind. Diese Herstellergarantien sind nicht Vertragsbestandteil, jedoch kann Solar AG den Vertragspartner bei der Geltendmachung dieser Garantien unterstützen, falls eine berechtigte Forderung vorliegt.

5 Ertragsprognosen

Die Ertragsprognosen basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit langjährigen Strahlungsdaten. Die Solar AG erstellt diese Ertragsprognosen mit bestem Wissen und Gewissen. Differenzen zwischen den realen Ertragswerten und den errechneten bzw. geplanten Ertragswerten können sich jedoch ergeben.

6 Haftung

Die Solar AG haftet dem Kunden für sorgfältige Ausführung der Dienstleistung, jedoch haftet sie nicht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden vom Kunden selbst verursacht wurden. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden begrenzt. Schadenersatz für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

7 Förderbeiträge und Bewilligungen

Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. Einmalvergütung EIV, kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.) ein Bestandteil des Lieferumfanges ist, wird Solar AG als Vertreter des Kunden gegenüber Behörden auftreten und die notwendigen Anmeldeverfahren ausführen und begleiten. Der Kunde stellt die entsprechenden notwendigen Vollmachten aus. Die Solar AG übernimmt keine Garantie, dass die Förderbeiträge oder die Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt werden.

8 Referenzen und Reklame

Nach Rücksprache mit dem Kunden ist Solar AG berechtigt, die Anlagen inklusive Bilder als Referenz anzugeben. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf die Solar AG während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.

9 Eigentumsvorbehalt

Eingebaute Teile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Solar AG.

10 Verschiedenes

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. von Solar AG explizit akzeptiert werden. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der getroffenen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen trotzdem wirksam. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Solar AG untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bubikon.